„Recht auf Reparatur“: Neue Vorgaben betreffen auch E-Handwerksbetriebe



Seit dem 31. Juli 2026 gilt das sogenannte „Recht auf Reparatur“ vollständig. Mit dem Gesetz soll die Reparatur von Waren gestärkt und eine längere Nutzung von Produkten gefördert werden. Es sieht insbesondere Reparaturpflichten für Hersteller bestimmter Produktgruppen vor. Zugleich werden das Kauf- und Verbrauchsgüterkaufrecht angepasst und neue Anforderungen an Verkäufer eingeführt.

Damit betrifft das Gesetz auch E-Handwerksbetriebe. Das gilt vor allem für Betriebe, die Elektrogeräte oder andere Waren an Verbraucher verkaufen. Sie müssen ihre betrieblichen Abläufe bei Reklamationen und der Nacherfüllung überprüfen und an die neuen Informations-, Dokumentations- und Verjährungsregelungen anpassen. Auch Vertragsunterlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Produkt- und Kundeninformationen sollten auf möglichen Anpassungsbedarf geprüft werden.

Für E-Handwerksbetriebe als Reparaturdienstleister können sich zugleich neue Chancen ergeben. Hersteller können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Reparaturpflichten qualifizierte Handwerksbetriebe einbinden. Eine allgemeine Verpflichtung von Reparaturbetrieben, jeden angefragten Reparaturauftrag anzunehmen, wird durch das Gesetz jedoch nicht begründet.

Der ZVEH begrüßt grundsätzlich das Ziel, Reparaturen zu stärken, Produktlebenszyklen zu verlängern und Elektroschrott zu vermeiden. Positiv ist insbesondere, dass bei der nationalen Umsetzung weitgehend auf zusätzliche Verschärfungen gegenüber den europäischen Vorgaben verzichtet wurde. Entscheidend bleibt, dass Ersatzteile, Werkzeuge, Software und technische Informationen für die E-Handwerke tatsächlich zu wirtschaftlich tragfähigen Bedingungen verfügbar sind.



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