Auf den passenden Bremspunkt kommt es an


Bild: »Wichtig ist: Bei bestimmten Gesellschaftsformen von Unternehmen – etwa den weit verbreiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den GmbHs und UGs, und auch bei Aktiengesellschaften ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die handelnden Personen einen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn das Unternehmen insolvenzreif ist«, sagt Dr. Dirk Pehl von Schultze & Braun

Bild: „Wichtig ist: Bei bestimmten Gesellschaftsformen von Unternehmen – etwa den weit verbreiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den GmbHs und UGs, und auch bei Aktiengesellschaften ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die handelnden Personen einen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn das Unternehmen insolvenzreif ist“, sagt Dr. Dirk Pehl von Schultze & Braun

(Bild: Schultze & Braun)

Auf die richtige Geschwindigkeit und den passenden Bremspunkt kommt es aber nicht nur im Verkehr, sondern auch in der Wirtschaft an – gerade, um Konsequenzen zu vermeiden: Etwa dann, wenn ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann – umgangssprachlich also pleite ist. „In einem solchen Fall ist ein Geschäftsleiter dazu verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag zu stellen. Handelt er nicht oder verspätet, begeht er Insolvenzverschleppung. Dann haftet der Geschäftsleiter mit seinem Privatvermögen für Beträge, die aus dem Unternehmen abgeflossen sind, nachdem es bereits insolvent war – etwa durch Zahlungen an Banken, Dienstleister oder Lieferanten“, erläutert Dr. Dirk Pehl von Schultze & Braun.

Der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sitzt unter anderem am Gründungsstandort der bundesweit vertretenen Kanzlei Schultze & Braun im badischen Achern (bei Baden-Baden). Zusammen mit seinem Kollegen, dem Diplom-Kaufmann (FH) und Kreditanalysten Stefan Höge, der an den Standorten der Kanzlei in Hannover und Bremen tätig ist, erläutert er, was sich hinter dem Begriff Insolvenzverschleppung verbirgt und was Privatpersonen und insbesondere Geschäftsleiter von Unternehmen darüber wissen sollten. Wer erst in die Eisen steigt, wenn er den Blitzer sieht, handelt in der Regel zu spät.

Bild: »Wenn der Geschäftsleiter eines kriselnden Unternehmens also seinen wirtschaftlichen Tachometer, insbesondere die Entwicklung des Liquiditätsdeckungsgrades, nicht im Blick hat, droht ihm von mehreren Seiten Ungemach«, sagt Stefan Höge von Schultze & Braun. »Die richtige Geschwindigkeit und der passende Bremspunkt sind im Verkehr und in der Wirtschaft immer von maßgeblicher Bedeutung.«

Bild: „Wenn der Geschäftsleiter eines kriselnden Unternehmens also seinen wirtschaftlichen Tachometer, insbesondere die Entwicklung des Liquiditätsdeckungsgrades, nicht im Blick hat, droht ihm von mehreren Seiten Ungemach“, sagt Stefan Höge von Schultze & Braun. „Die richtige Geschwindigkeit und der passende Bremspunkt sind im Verkehr und in der Wirtschaft immer von maßgeblicher Bedeutung.“

(Bild: Schultze & Braun)

In der Praxis werden Insolvenzanträge leider oft zu spät gestellt. Dies einerseits, weil – nachvollziehbarerweise – die Hoffnung zuletzt stirbt und mit allen Mittel versucht wird, eine Insolvenz zu vermeiden. Andererseits auch, weil frühe Krisenanzeichen nicht als solche erkannt werden. Dadurch sinken jedoch die Chancen für eine dauerhafte Fortführung und den Erhalt des insolvenzreifen Unternehmens“, sagt Stefan Höge. „Bei der Antwort auf die Frage `Ist mein Unternehmen insolvenzreif?´ ist eine mindestens wöchentliche Berechnung der prozentualen Liquiditätsdeckungsgrade notwendig. Diese unterbleibt aber häufig. Mitunter kommt es sogar vor, dass Geschäftsleiter unbeabsichtigt in eine Insolvenzverschleppung hineinschlittern – gerade, wenn sie mit allen Mitteln versuchen, die finanzielle Schieflage ihres Unternehmens zu beheben. Das schützt aber nicht vor den finanziellen Haftungsrisiken der Insolvenzverschleppung, die wiederum zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und möglichen strafrechtlichen Konsequenzen führt. Das ist bei einer Insolvenzverschleppung nicht anders als bei einer Geschwindigkeitskontrolle: Wer also erst dann in die Eisen steigt, wenn er den Blitzer sieht, handelt in der Regel zu spät!

Finanzieller Neustart ohne Strafe und Punkte

Oder anders formuliert: Je mehr man sich an die Regelungen hält – das ist auf der Straße ebenfalls nicht anders als in der Wirtschaft – desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der finanzielle Neustart ohne Strafe und Punkte (in Flensburg) gelingt. Dies gilt für Unternehmer genauso wie für Privatpersonen. Denn auch wenn die Insolvenzantragspflicht für Privatpersonen, Einzelunternehmer und sogenannte Personengesellschaften wie etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) nicht greift, sind auch bei ihnen die Erfolgschancen einer finanziellen Neuaufstellung umso größer, je früher ein entsprechender Antrag gestellt wird. „Wichtig ist: Bei bestimmten Gesellschaftsformen von Unternehmen – etwa den weit verbreiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den GmbHs und UGs, und auch bei Aktiengesellschaften ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die handelnden Personen einen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn das Unternehmen insolvenzreif ist“, sagt Fachanwalt Dr. Pehl.

Prüfung auf strafrechtlich relevante Tatbestände

Dass Geschäftsleiter sich in Insolvenzverfahren mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen, kommt immer wieder vor. „Jede Insolvenzakte geht automatisch auch an die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren auf strafrechtlich relevante Tatbestände prüft“, ordnet Dr. Pehl ein. „Ein Grund mehr für Geschäftsleiter, sich frühzeitig Hilfe zu holen, wenn ihr Unternehmen sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet oder absehbar auf eine solche zusteuert. Dadurch reduzieren Geschäftsleiter auch das Risiko, vom Insolvenzverwalter zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden.“

Den wirtschaftlichen Tachometer im Blick haben

Solche Ansprüche zu prüfen und im Fall der Fälle durchzusetzen, ist eine der gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Aber auch einzelne Gläubiger können Schadenersatzansprüche geltend machen – etwa, wenn ein Unternehmen bei ihnen Waren bestellt und geliefert bekommen hat, und der Geschäftsleiter des Bestellers bereits wusste, dass er diese Waren nicht mehr bezahlen kann. „Wenn der Geschäftsleiter eines kriselnden Unternehmens also seinen wirtschaftlichen Tachometer, insbesondere die Entwicklung des Liquiditätsdeckungsgrades, nicht im Blick hat, droht ihm von mehreren Seiten Ungemach“, sagt Stefan Höge. „Die richtige Geschwindigkeit und der passende Bremspunkt sind im Verkehr und in der Wirtschaft immer von maßgeblicher Bedeutung.“

Selbst eine Insolvenz muss nicht das Ende bedeuten

Zumal ein Insolvenzantrag nicht automatisch das Ende eines Unternehmens bedeutet. Vielmehr bietet das deutsche Sanierungsrecht verschiedene Instrumente und Verfahren, mit denen ein Unternehmen eine finanzielle Krise meistern kann. Es gilt jedoch die Devise: Je früher ein Insolvenzantrag vorbereitet und gestellt wird, desto größer ist die Chance auf den Neuanfang. Das sollten Geschäftsleiter im Blick haben – um die Chancen für eine dauerhafte Fortführung und den Erhalt des Unternehmens zu vergrößern und sich vor den Haftungsrisiken der Insolvenzverschleppung zu schützen.



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